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             JANUAR 
              2002 
            Neue gesetzliche 
            Bestimmungen zum Jahreswechsel 
             
            
            Zum Jahreswechel 2002 sind eine Reihe neuer rechtlicher Bestimmungen 
            für Betreiber von Internetshops und Online-Dienste in Kraft getreten. 
            Schuldrechtsreform 
            Mit der Schuldrechtsreform wurden zum Beginn des Jahres unter dem 
              Titel "Besondere Vertriebsformen" erstmals Regeln zum 
              elektronischen Geschäftsverkehr in das Bürgerliche Gesetzbuch 
              eingefügt. In §§ 312 b-f BGB finden sich nun die 
              Bestimnungen, die vorher im Fernabsatzgesetz geregelt waren. Von 
              diesen Vorschriften sind alle Unternehmer betroffen, die Waren oder 
              Dienstleistungen im Wege des Fernabsatzes an Verbraucher vertreiben. 
              Die Unternehmer werden nunmehr auch durch § 312 c BGB verpflichtet, 
              die Verbraucher umfangreich über Anbieter und die angebotenen 
              Waren und Dienstleistungen zu informieren. Darüber hinaus wird 
              das bereits im FernAbsG enthaltene zweiwöchige Widerrufsrecht 
              auch im BGB (§ 312 d) wiederholt. Auch über dieses Widerrufsrecht 
              ist der Kunde vor dem Kauf zu informieren. 
              Neu hinzugekommen ist die gesetzliche Bestimmung, die vorschreibt, 
              dass dem Kunden die Möglichkeit gegeben werden muss, eventuelle 
              Eingabefehler vor Abgabe einer Bestellung zu korrigieren. (§ 
              312 e Satz 1 Nr.1) Der Unternehmer muss "geeignete technische 
              Mittel zur Verfügung stellen, mit deren Hilfe der Kunde Eingabefehler 
              vor Abgabe der Bestellung erkennen und berichtigen kann." 
 
Außerdem muss der Unternehmer den Eingang der Bestellung 
              nun unverzüglich auf elektronischem Wege bestätigen (§ 
              312 e Satz 1 Nr. 3). Die bereits in vielen Online-Shops obliatorische 
              Bestätigungsmail ist damit nun auch gesetzlich vorgeschrieben. 
              Die Vorschriften des § 312e BGB beschränken sich nicht 
              auf die Rechtsbeziehungen zwischen Unternehmern und Verbrauchern, 
              sondern auch im B-to-B Bereich anwendbar. 
              Tipp: Auch wenn Sie als Webshop-Betreiber in Ihren Online-AGBs bereits 
              die Vorschriften des Fernabsatzgesetzes eingearbeitet haben, sollten 
              Sie überprüfen, inwieweit sie sie nun auf die neue Gesetzeslage 
              umstellen müssen. (Verweise oder Zitate sollten auf die neuen 
              Bestimmungen korrigiert werden). Außerdem sollten Sie den 
              Bestellablauf nochmals überprüfen. 
 
Übrigens: Die Bestimmungen der §§ 312 b ff gelten 
              nicht nur für Bestellungen im Internet auch die telefonische 
              Bestellabwicklung fällt unter den Begriff Fernabsatz. Insofern 
              lohnt sich vielleicht auch die Überprüfung der Praxis 
              in ihrem Callcenter. 
            
            BGB-Infoverordnung 
              
            Die neuen BGB-Bestimmungen werden durch 
            die Mitte Januar inkraft getretene BGB-Informationsverordnung konkretisiert. 
            Wer gewerbsmäßig Online-Dienste unterhält ist nun 
            zu umfangreichen Informationen hinsichtlich des Anbieters und der 
            Angebote verpflichtet. 
             
            Konkret muss der Anbieter Informationen zu folgenden Punkten anbieten: 
             
            
              
                 
                    | 
                  Seine Identität, | 
                 
                 
                    | 
                  Seine Anschrift | 
                 
                 
                    | 
                  Wesentliche Merkmale 
                    der Ware oder Dienstleistung sowie darüber, wie der Vertrag 
                    zustande kommt, | 
                 
                 
                    | 
                  Die Mindestlaufzeit des 
                    Vertrags, wenn dieser eine dauernde oder regelmäßig 
                    wiederkehrende Leistung zum Inhalt hat, | 
                 
                 
                    | 
                  Einen Vorbehalt, eine 
                    in Qualität und Preis gleichwertige Leistung (Ware oder 
                    Dienstleistung) zu erbringen und einen Vorbehalt, die versprochene 
                    Leistung im Fall ihrer Nichtverfügbarkeit nicht zu erbringen, | 
                 
                 
                    | 
                  Den Preis der Ware oder 
                    Dienstleistung einschließlich aller Steuern und sonstiger 
                    Preisbestandteile, | 
                 
                 
                    | 
                  Gegebenfalls zusätzlich 
                    anfallende Liefer- und Versandkosten, | 
                 
                 
                    | 
                  Einzelheiten hinsichtlich 
                    der Zahlung und der Lieferung oder Erfüllung, | 
                 
                 
                    | 
                  Das Bestehen eines Widerrufs- 
                    oder Rückgaberechts, | 
                 
                 
                    | 
                  Kosten, die dem Verbraucher 
                    durch die Nutzung der Fernkommunikationsmittel entstehen, 
                    sofern die über die üblichen Grundtarife, mit denen 
                    der Verbraucher rechnen muss, hinausgehen und | 
                 
                 
                    | 
                  Die Gültigkeitsdauer 
                    befristeter Angebote, insbesondere hinsichtlich des Preises. | 
                 
               
             
            Bei Verträgen im elektronischen 
            Geschäftsverkehr muss der Unternehmer den Kunden zusätzlich 
            über folgende Punkte informieren: 
            
              
                 
                    | 
                  über die einzelnen 
                    technischen Schritte, die zu einem Vertragsschluss führen, | 
                 
                 
                    | 
                  darüber, ob der 
                    Vertragstext nach dem Vertragsabschluss von dem Unternehmer 
                    gespeicher wird und ob er dem Kunden zugänglich ist, | 
                 
                 
                    | 
                  darüber, wie er 
                    mit den gemäß § 312e Abs.1 Satz 1 Nr. 1 des 
                    Bürgerlichen Gesetzbuchs zur Verfügung gestellten 
                    technischen Mitteln Eingabefehler vor Abgabe der Bestellung 
                    erkennen und berichtigen kann,  | 
                 
                 
                    | 
                  über die für 
                    den Vertragsschluss zur verfügung stehenden Sprachen 
                    und | 
                 
                 
                    | 
                  über sämtliche 
                    einschlägigen Verhaltenskodizies, denen sich der Unternehmer 
                    unterwirft, sowie die Möglichkeit eines elektronischen 
                    Zugangs zu diesen Regelwerken. | 
                 
               
             			  
			  
			  
            Tipp: Überprüfen 
			Sie das Impressum Ihrer Website, ob es die in der BGB-Infoverordnung 
			vorgeschriebenen Mindestimformationen enthält. In Kürze 
			ist hier mit einer Abmahnwelle zu rechnen.  
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					 UDRP (Uniform Dispute Resolution Policy) ist... 
					
					Oberbegriff für in proprietären Online-Diensten und... 
					
					Electronic Cash. Reine Online-Zahlungsmittel.  ... 
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