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             FEBRUAR 
              2002 
            Das ICANN Schiedsverfahren 
            - effektive Hilfe bei internationalen Domainstreitigkeiten 
             
              
            Während innerhalb des Geltungsbereichs 
            des deutschen Rechts Ansprüche auf Unterlassung von rechtswidriger 
            Nutzung von Domainnamen effektiv gerichtlich durchgesetzt werden können, 
            ist dies im Ausland, besonders außerhalb der Europäischen 
            Union oder den Vereinigten Staaten mitunter mit erheblichen rechtlichen 
            und praktischen Schwierigkeiten verbunden. Das 1999 eingeführte 
            ICANN-Schiedsverfahren kann hier eine sinnvolle Hilfe zur effektiven 
            und schnellen Durchsetzung von Namensschutzrechten sein.
   
            Mit dem Herkunftslandprinzip gilt für 
              in Deutschland niedergelassene Anbieter deutsches Recht, auch wenn 
              sie ihre Dienste im europäischen Ausland erbringen. Dies schafft 
              Rechtssicherheit und erleichtert das Angebot ihrer Dienste im gesamten 
              Binnenmarkt. Die Verbraucher können damit zukünftig sicher 
              sein, im elektronischen wie im traditionellen Geschäftsverkehr 
              die gleichen rechtlichen Standards vorzufinden.
  
            Vor allem wenn ein deutsches Unternehmen 
              ins Ausland expandieren möchte und sich für die neue ausländische 
              Niederlassung "seine Domain" mit der entsprechenden Länderendung 
              registrieren lassen möchte und dabei feststellt, dass die Domain 
              schon "vorsorglich" von einem Domaingrabber belegt wurde, 
              ist effektiver Rechtschutz meist problematisch. Selbst wenn es gelingt 
              vor einem ausländischen Gericht einen vergleichsweise schwierigen 
              markenrechtlichen Prozess zu gewinnen, kann es unter Umständen 
              immer noch fraglich sein, ob der gewonnene Rechtstitel auch durchgesetzt 
              werden kann. 
			  
			  Die UDPR-Richtlinie der ICANN 
			  
			  Die oberste internationale Internet-Verwaltungsbehörde ICANN 
              (Internet Corporation for Assigned Names and Numbers) hat speziell 
              für solche Fälle inzwischen ein eigenes Schiedsverfahren 
              ins Leben gerufen. Dieses Schiedsverfahren ist in der Schlichtungsregel 
              UDRP (Uniform Dispute Resolution Policy) und der RUDRP (Rules for 
              Uniform Domain Name Dispute Resolution Policy, Verfahrensordnung 
              für das Schlichtungsverfahren) geregelt und hat für den 
              Antragsteller vor allem den Vorteil, dass in dem aus diesem Verfahren 
              resultierenden Schiedspruch die nationale Vergabestelle direkt zur 
              Löschung oder Übertragung der streitgegenständlichen 
              Domain verpflichtet wird. Eine effektive Vollstreckung des Schiedspruchs 
              ist damit gewährleistet. Allerdings kann vor dem Schiedsgericht 
              kein Schadensersatz- oder Auskunftanspruch durchgesetzt werden. 
              Dies ist alleine Sache der ordentlichen Gerichte des jeweiligen 
              Landes. 
			Kosten für den Antragsteller 
            
              Der große Nachteil des ICANN-Schiedsverfahrens ist, dass der 
              Antragsteller auf jeden Fall, also auch im Falle des Obsiegens die 
              Verfahrenskosten zu tragen hat. Die Kosten des Verfahrens richten 
              sich danach, welche Schiedstelle angerufen wird. Mit Kosten von 
              750 bis 2.000 Dollar muss aber auf jeden Fall gerechnet werden. 
              Darüber hinaus können auch noch Anwaltskosten fällig 
              werden, wenn sich der Antragsteller vor dem Schiedsgericht anwaltlich 
              vertreten lassen möchte. IN der Regel dürften die Kosten 
              des Schiedsgerichtsverfahrens aber immer noch günstiger sein, 
              als die Rechtsverfolgung vor einem nationalen Gericht mit ungewissem 
              Ausgang. 
			Die akkreditierten Schiedsgerichte 
			  
            Als Schiedsrichter stehen verschiedene, nordamerikanische oder internationale 
              Organisationen bereit, die sich bei der ICANN als Schiedstelle akkrediert 
              haben. Die vier bekanntesten Schiedsgerichte sind das CPR Institute 
              for Dispute Resolution (CPR) mit Sitz in New York, das Dispute.org/eResolution-Consortium 
              (DeC) mit Sitz in Montreal, das National Arbitration Forum (NAF) 
              mit Sitz in Minneapolis und das wohl bekannteste und aus deutscher 
              Sicht interessanteste Schiedsgericht die WIPO (World International 
              Property Organisation) in Genf. Das WIPO Schiedsgericht besteht 
              aus 150 Schiedsrichtern aus aller Welt, darunter auch einige Deutsche. 
               
              Erste Untersuchungen aufgrund der ersten 2000 Entscheidungen haben 
              ergeben, dass trotz der Anwendung einer einheitlichen Policy die 
              Tendenz der verschiedenen Schiedsgerichte in der Auslegung sehr 
              unterschiedlich zu sein scheint. Während das bei der WIPO angesiedelte 
              "arbitration and mediation center" in fast 70 % der Fälle 
              für den Antragsteller entschieden habe, liegen diese Raten 
              bei einem anderen Schiedsgericht nur bei 44%. Dies hat die Präferenz 
              der Antragssteller für dieses Schiedsgericht in den letzten 
              beiden Jahren noch verstärkt. 
			Der Gang des Verfahrens 
			
              Das Verfahren wird vom Antragsteller mit dem Einreichen der Antragsschrift 
              eingeleitet. Die Antragsschrift sollte bereits alle für die 
              Entscheidung des Schiedsgerichts relevanten rechtlichen Gesichtspunkte 
              enthalten. Eine mündliche Verhandlung oder der Austausch weiterer 
              Schriftsätze ist nicht vorgesehen. Der Antragsgegner hat seinerseits 
              die Möglichkeit innerhalb einer Frist von zehn Arbeitstagen 
              eine Verteidigungsschrift beim Schiedsgericht einzureichen. Er kann 
              aber auch ein ordentliches Gericht anrufen. Wenn der Domaininhaber 
              Klage vor einem ordentlichen Gericht erhebt, wird das Schiedsverfahren 
              bis zur Entscheidung des nationalen Gerichts ausgesetzt. Ansonsten 
              trifft das Schiedsgericht aufgrund der eingereichten Schriftsätze 
              eine abschließende Entscheidung und weist im Falle des Obsiegens 
              des Antragsstellers die nationale Registrierungsstelle an, die Domain 
              zu löschen oder direkt an den rechtmäßigen Inhaber 
              zu übertragen. 
			Die materiellen Voraussetzungen für den Anspruch 
              
			Voraussetzung für die Durchsetzung des Anspruchs nach der UDPR 
              sind der Beweis, dass die angemeldete Domain mit einem Warenzeichen 
              oder einer Dienstleistung identisch oder ihr zum Verwechseln ähnlich 
              ist, dass der derzeitige Domaininhaber kein Recht oder ein berechtigtes 
              Interesse an der Domain hat und dass der Domain-Name bösgläubig 
              angemeldet wurde und genutzt wird. Im Falle des Domaingrabbings, 
              vor allem wenn dem Antragsteller die Domain bereits vom bisherigen 
              Domaininhaber zum Kauf angeboten wurde, dürfte dies in der 
              Regel kein Problem sein. 
            
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             Website des internationalen Schiedsgerichts 
              WIPO. 
            
            Website der "Internet- Verwaltungsbehörde" 
              ICANN 
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					 Die ICANN oder Internet Corporation for... 
					
					UDRP (Uniform Dispute Resolution Policy) ist... 
					
					WWW-Adresse eines Servers. Beispiel: http://www.bokowsky.de, wobei... 
					
					World International Property Organisation. Internationales Schiedsgericht... 
					
					Domain-Grabbing bezeichnet eine zweifelhafte Geschäftspraxis, bei... 
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