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             MÄRZ 
              2002 
            Was muss ins 
            Impressum? Die Pflichtangaben nach dem Teledienstegesetz.
              
              
			Die Anbieter von Online-Inhalten müssen 
			sich nach der Ausweitung des Teledienstegesetzes (TDG) mit dem Gesetz 
			über rechtliche Rahmenbedingungen für den elektronischen Geschäftsverkehr 
			(EGG) zum 1. Januar 2002 in noch größerem Rahmen als bisher gegenüber 
			den Nutzern ausweisen.  
                 
                Insbesondere werden nunmehr erweiterte Angaben im Impressum verlangt. 
                Und obschon die Pflichtangaben manchem doch ziemlich übertrieben 
                erscheinen, sollte man sich um eine unverzügliche redaktionelle 
                Überarbeitung der eigenen Website kümmern; Verstöße können mit 
                einem Bußgeld bis zu 50.000 Euro geahndet werden! Und wie zu erwarten 
                war, laufen schon die ersten Abmahnwellen in Sachen "Impressum". 
                Es wurde inzwischen sogar ein 
                Fall öffentlich bekannt, bei dem ein Rechtsanwalt systematisch 
                Kollegen abgemahnt hat, die die gesetzlich geforderten Pflichtangaben 
                auf Ihrer Website nicht rechtzeitig bereit gestellt hatten. 
                 
                Was muss also tatsächlich im Impressum vorhanden sein? 
                Diensteanbieter haben für geschäftsmäßige Teledienste (darunter 
                fällt auch jede kommerzielle Unternehmenswebsite) mindestens folgende 
                Informationen leicht erkennbar, unmittelbar erreichbar und ständig 
                verfügbar zu halten:  
                1. den Namen und die Anschrift, unter der sie niedergelassen sind, 
                bei juristischen Personen zusätzlich den/ die Vertretungsberechtigten, 
                 
                2. Angaben, die eine schnelle elektronische Kontaktaufnahme 
                und unmittelbare Kommunikation mit ihnen ermöglichen, einschließlich 
                E-Mail-Adresse,  
                3. soweit der Teledienst im Rahmen einer Tätigkeit angeboten oder 
                erbracht wird, die der behördlichen Zulassung bedarf, Angaben 
                zur zuständigen Aufsichtsbehörde,  
                4. das Handelsregister, Vereinsregister, Partnerschaftsregister 
                oder Genossenschaftsregister, in das sie eingetragen sind, und 
                die entsprechende Registernummer,  
                5. in Fällen, in denen sie eine Umsatzsteueridentifikationsnummer 
                nach § 27 a des Umsatzsteuergesetzes besitzen, die Angabe dieser 
                Nummer.  
                6. Bei Rechtsanwälten, Wirtschaftsprüfern, Steuerberatern und 
                Angehörigen anderer freier Berufe sind darüber hinaus die folgende 
                Angaben zwingend erforderlich: 
                a) die Kammer, der die Diensteanbieter angehören,  
                b) die gesetzliche Berufsbezeichnung und den Staat, in 
                dem die Berufsbezeichnung verliehen worden ist,  
                c) die Bezeichnung der berufsrechtlichen Regelungen und 
                Angaben dazu, wie diese zugänglich sind.  
                 
                In der Regel wird es genügen diese Informationen zusammen 
                gefasst auf einer Impressumsseite zu präsentieren, die zumindesten 
                von der Startseite aus mit einem klar erkannbaren Link zu erreichen 
                ist. 
                 
                Außerhalb der neuen Mediengesetze sind auch die "traditionellen" 
                Gesetze des Handelsrechts bezüglich der korrekten Firmierung zu 
                beachten. Ob Websites mit Geschäftsbriefen im Sinne des Handelsrechts 
                gleichgesetzt werden müssen ist aber unter Juristen noch umstritten. 
                Jedenfalls kann es nicht schaden im Impressum, "höchstvorsorglich" 
                auch die für Geschäftsbriefe geltenden gesetzlichen Erfordernisse 
                zu erfüllen: Bei GmbHs erfordert § 35a GmbHG auf allen Geschäftsbriefen, 
                die an einen bestimmten Empfänger gerichtet sind, die Angabe der 
                Rechtsform, des Sitzes der Gesellschaft und die Nummer, unter 
                der die Gesellschaft im Handelsregister eingetragen ist. Darüber 
                hinaus ist die Angabe des oder der Geschäftsführer sowie ggf. 
                des Vorsitzenden des Aufsichtsrats erforderlich. Ähnliche Vorschriften 
                enthalten § 80 AktG für Aktiengesellschaften, § 125a HGB für offene 
                Handelsgesellschaften und § 37a HGB für sonstige Kaufleute.  
                 
                Im eigenen Interesse... was darüber hinaus auch noch ins 
                Impressum sollte: 
                Neben diesen gesetzlich vorgeschriebnen Hinweisen, sollte im eigenen 
                Interesse des Anbieters infolge einer (recht fragwürdigen) 
                Rechtsprechung des Landgerichts Hamburg im Impressum auch noch 
                ein Hinweis bezüglich der auf der Website gesetzten Links 
                enthalten sein. Derjenige, der einen Link setzt, muss nach Ansicht 
                des Gerichts deutlich erklären, dass er keinerlei Einfluss 
                auf die Gestaltung und die Inhalte der gelinkten Seiten hat und 
                sich deshalb ausdrücklich von allen Inhalten dieser gelinkten 
                Seiten distanziert und sich die Inhalte dieser Seiten deshalb 
                auch nicht zu Eigen macht.  
                 
                Und wenn man schon mal dabei ist... schadet sicherlich auch ein 
                Haftungsausschluss bezüglich der auf der Website enthaltenen 
                Informationen und Downloadelemente und entsprechende markenrechtliche 
                Hinweis nicht.  
                 
                Unser Tipp: Wenn noch 
                Unischerheiten bestehen sollten Sie sich als Formulierungshilfe 
                einfach mal die Impressumsangaben großer Unternehmen ansehen 
                und die dort gegebenen Hinweise vergleichen oder klicken Sie einfach 
                mal auf unsere Impressumsseite. 
                  
              
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             Das vollständige TelediensteG. 
            
            Das Impressum von Bokowsky + Laymann 
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					 Die ICANN oder Internet Corporation for... 
					
					UDRP (Uniform Dispute Resolution Policy) ist... 
					
					WWW-Adresse eines Servers. Beispiel: http://www.bokowsky.de, wobei... 
					
					World International Property Organisation. Internationales Schiedsgericht... 
					
					Domain-Grabbing bezeichnet eine zweifelhafte Geschäftspraxis, bei... 
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