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            NOVEMBER 2002 
            Rechtsprobleme mit Newslettern, E-Cards 
              und Co. 
              
            "Wenn Sie immer aktuell über 
            unser Angebot informiert sein wollen, tragen Sie bitte Ihre E-Mailadresse 
            in dieses Feld ein...", solche und ähnliche Newsletter-Services 
            finden sich inzwischen auf fast jedem größeren Online-Angebot. 
            Aus juristischer Sicht können diese Standardservices jedoch für 
            den Anbieter unerwartete Probleme aufwerfen, wie ein Beschluss des 
            Landgerichts 
            Berlin vom September 2002 beweist. Nach Auffassung des Gerichts 
            stellt bereits die unerwünschte Übersendung einer Newsletter-Anmeldung 
            per E-Mail nämlich eine unzulässige Werbung dar. Im angesprochenen 
            Fall hatte der Antragsteller von einem Online-Anbieter eine E-Mail 
            erhalten, in der er aufgefordert wurde, einen Aktivierungslink anzuklicken, 
            um in einen Newsletter-Verteiler aufgenommen zu werden. Sofern er 
            dies nicht wolle, solle er die Mail einfach löschen. Der Darstellung 
            des Antragstellers zufolge, hatte er den Newsdienst nie abonnieren 
            wollen. 
             
            Das Gericht bestätigte in seiner Entscheidung, die inzwischen 
            gängige Auffassung, dass E-Mail Werbung unter Geschäftsleuten, 
            die unaufgefordert, ohne Einverständnis des Empfängers und 
            nicht im Rahmen einer bestehenden Geschäftsbeziehung übersandt 
            wird, einen Eingriff in den eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb 
            darstellt.(Privatpersonen steht unter den Gesichtspunkten des allgemeinen 
            Persönlichkeitsrechts gegen den Versender der Mail ebenfalls 
            ein Unterlassungsanspruch nach §§ 1004, 823 Abs. 1 BGB zu.) 
            Dabei sei nach Auffassung des Gerichts als Werbung auch die Anfrage 
            anzusehen, ob ein Newsletter übersandt werden soll. Für 
            ein behauptetes Einverständnis des Empfängers, das in dem 
            selbständigen Eintragen der eigenen E-Mailadresse in das Abofeld 
            zu sehen ist, trägt der Absender der E-Mail die Beweislast; und 
            eben diesen Beweis konnte der Versenders des Newsdienstes nicht erbringen. 
             
            Wie Online-Anbieter nun in Zukunft das Abonnement ihrer Newsletter 
            rechtlich einwandfrei regeln sollen, ist nach dieser Entscheidung 
            nun völlig ungeklärt. Bisher galt das hier praktizierte 
            Opt-In-Verfahren bei der Anmeldung zum Bezug eines Newsletters als 
            rechtlich unbedenklich. 
             
            E-Mailbasierte Online-Angebote waren schon seit jeher einer der umstrittensten 
            Diskussionspunkte im Bereich Online-Recht. Erst unlängst hatte 
            ein ähnlich gelagerter Fall 
            Aufmerksamkeit erregt, bei dem ein Münchner Rechtsanwalt eine 
            einstweilige Verfügung gegen die Partei Bündnis90/ Die Grünen 
            erwirkt hatte, weil ihm über die Wahlkampfwebsite des Spitzenkandidaten 
            Joschka Fischer 
            unaufgefordert eine sogenannte E-Card zugesandt wurde. 
             
            Ähnlich problematisch könnten nun auch die nicht minder 
            beliebten "Tell-a-friend" Funktionen sein, bei dem man einen 
            Hinweis auf verschiedene Online-Angebote an Freunde und Bekannte versenden 
            kann. 
             
            Unser Tipp: Wer über seine Website Newsletterabos, den Versand 
            von E-Cards oder ähnlihc gelagerte Dienste anbietet, sollte unabhängig 
            von der erstgenannten Entscheidung, auf jeden Fall erst per Rückmail 
            und nochmaliger Bestätigung des Empfängers bzw. Versenders 
            der versandten Testmail das Abonnement beginnen oder den Versand von 
            Mails auslösen lassen. Ansonsten besteht erhöhte Missbrauchsgefahr 
            und damit auch das Risiko unerwarteter rechtlicher Probleme für 
            den Anbieter solcher Services. 
             
            
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