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             22.FEBRUAR 
              2001 
            Framing fremder Webseiten ist Urheberrechtsverletzung 
             
              
             Wer fremde Internetseiten in seine 
              eigene Internetpräsenz durch Verwenden der Frame-Technik einbindet 
              begeht eine Urheberrechtsverletzung und macht sich damit strafbar 
              oder kann auf Schadensersatz und Unterlassung verklagt werden.  
              Das Einbinden fremder Internetseiten durch einen Link, nach dessen 
              Aktivierung der Inhalt der fremden Seite unverändert in einem Fenster 
              der Ursprungsseite erscheint (sogenanntes Framing), stellt eine 
              Urheberrechtsverletzung dar. Dies geht eindeutig aus einem Urteil 
              des Oberlandesgerichts Hamburg vom 22. Februar 2001 hervor: 
               
              Im dem der Entscheidung zugrunde liegenden Fall betrieb die Antragstellerin 
              eine Website mit einer Online-Datenbank. Von der Seite der Antragsgegnerin 
              war die von der Antragsstellerin ins Internet gestellte Online-Datenbank 
              abrufbar. Die Datenbank erschien dabei im Fenster der Antragsgegnerin. 
              Dieses Framing wurde der Antragsgegnerin durch einstweilige Verfügung 
              untersagt. Die Berufung gegen das die einstweilige Verfügung bestätigende 
              Urteil hatte keinen Erfolg. Nach Auffassung der Richter erkläre 
              sich ein Anbieter nicht allein dadurch mit einer solchen Verlinkung 
              einverstanden, dass er seine eigene Internetseite zur freien Abrufbarkeit 
              ins Netz stellt. Auch wenn der Anbieter eine Verlinkungen auf sein 
              Angebot nicht beanstandet, verletzt die Verwendung der Frame-Technik 
              das (allein dem Urheber zustehende) Vervielfältigungsrecht des Anbieters. 
              Das Bereitstellen im Internet bedeutet gerade nur, dass die betreffende 
              Website aufgerufen werden kann und soll, urteilte das Hamburger 
              Gericht. Wer dennoch mit Hilfe der Frame-Technik den Inhalt fremder 
              Seiten unverändert in seine eigene Internetpräsenz übernimmt, kann 
              auf Schadensersatz und Unterlassung verklagt werden und macht sich 
              sogar strafbar. 
              (Aktenzeichen: 3 U 247/00).  
               
              In einer anderen Entscheidung von Anfang Mai 2002 hat das Landgericht 
              Köln ebenfalls festgestellt, dass das "Entführen" tief verlinkter 
              fremder Webseiten in Frames bei gleichzeitigem Hinzufügen von Werbe-Frames 
              rechtswidrig ist. Ein deutscher Webportalanbieter hatte Inhalte 
              der Lyrik-Site derpoet.de in Frames eingebunden und gemeinsam mit 
              anderen Frames, die Werbung zeigten, in einem Frameset dargestellt. 
              Darin sahen die Online-Poeten eine Verletzung ihrer Urheberrechte. 
              Das nach einer erfolglosen Abmahnung angerufene Kölner Landgericht 
              bestätigte diese Ansicht. Das "Framing" der Portalbetreiber werteten 
              die Richter als ungenehmigte Verbreitung von Bestandteilen einer 
              Datenbank und somit als Urheberrechtsverletzung. (Aktenzeichen: 
              28 O 141/01)  
               
              Entscheidung des Hamburger OLG: 
            
             
              Entscheidung des LG Köln: 
                
            
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