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             16. MAI 2001 
            Homepagebetreiber müssen Einträge 
            im "Gästebuch" regelmäßig kontrollieren 
             
            
            Wer auf seiner privaten oder geschäftlichen 
            Website ein Gästebuch betreibt, in dem die Besucher selbständig 
            Einträge hinterlassen können ist verpflichtet, den Inhalt 
            diesen Gästebuches regelmäßig auf rechtswidrige Eintragungen 
            zu überprüfen und diese zu löschen. Dies hat das Landgericht 
            Trier in einem nun rechtskräfitg gewordenen Urteil entschieden. 
            Als Mindestzeitraum für die Überprüfung der Einträge 
            nannte das Gericht eine Woche.  
            Der Kläger ist steuerberatend tätig. 
              Die Beklagten betreiben gemeinsam im Internet eine Homepage. Diese 
              enthält u.a. ein jedermann zugängliches sog. Gästebuch 
              das es den Besuchern erlaubt, eigene Texte und Beiträge auf 
              der Website zu hinterlegen, die von künftigen Besuchern gelesen 
              und beantwortet werden können. Am 24.01.2000 erschien in diesem 
              Gästebuch ein Eintrag eines anonymen Absenders, der den mit 
              Namen und Anschrift benannten Kläger aufforderte, aufzupassen, 
              "ob es was bringt, Steuerbetrug und Geldwäsche zu betreiben". 
              Dieser Eintrag war bis mindestens zum 23.02.2000 über die Website 
              des Beklagten im Internet abrufbar.  
            Der Kläger fühlte sich durch den 
              Eintrag in seiner Ehre verletzt und nahm mit der Klage die Beklagten 
              auf Unterlassung in Anspruch. Die Beklagten haben entgegnet, der 
              Eintrag sei nicht von ihnen vorgenommen worden und entspreche keineswegs 
              ihrer Meinung. Auch sei ihnen der Eintrag nicht bekannt gewesen, 
              ansonsten hätten sie ihn sofort gelöscht. Auf der Homepage 
              sei der Hinweis angebracht, dass sie sich vorsorglich von den Inhalten 
              des Gästebuches distanzierten. Dieses werde regelmäßig 
              überprüft und rechtswidrige Eintragungen würden gelöscht. 
            Das Landgericht Trier hat durch Urteil vom 
              16.05.2001 die Beklagten verpflichtet, es zu unterlassen, auf ihrer 
              Homepage die in dem Eintrag vom 24.01.2000 aufgestellte Behauptung 
              zu dulden oder zu verbreiten und das Gästebuch in Abständen 
              von höchstens einer Woche zu prüfen und Einträge 
              Dritter mit einem solchen Inhalt zu löschen. 
            Zur Begründung heißt es, der Eintrag 
              verletzte den Kläger in seiner Ehre, denn er beinhalte die 
              Behauptung, dass er in Ausübung seines Berufes Straftaten begeht. 
              Den Beklagten könne diese Äußerung zugerechnet werden. 
              Zwar könne ihnen nicht generell verboten werden, solche Behautpungen 
              aufstellen oder verbreiten zu lassen, da sie damit in unzulässiger 
              Weise für das Verhalten Dritter haften müssten. Indes 
              seien die Beklagten als Diensteanbieter i.S.d. §§ 2 Absatz 
              2 Nr. 2 und 5 Absatz 2 TelediensteG für fremde Inhalte, die 
              sie zur Nutzung bereithalten, dann verantwortlich, wenn sie von 
              diesen Inhalten Kenntnis haben und es ihnen technisch möglich 
              und zumutbar ist, deren Nutzung zu verhindern. Einem Homepagebetreiber 
              sei es durch einfaches Löschen entsprechender Inhalte ohne 
              weiteres möglich, deren weitere Verbreitung zu unterbinden. 
              Zumindest einer der Beklagten habe auch Kenntnis von dem Eintrag 
              im Gästebuch gehabt.  
            Der Betreiber habe zudem sein Gästebuch 
              in regelmäßigen Abständen auf rechtswidrige Einträge 
              zu überprüfen. Unterlasse er eine regelmäßige 
              Kontrolle der Einträge, mache er sich deren Inhalte zu eigen. 
              Ein allgemeiner Hinweis darauf, dass der Betreiber sich distanziere, 
              sei nicht ausreichend. Bei einer rein privat betriebenen Webseite 
              mit einem beschränkten Aufkommen von Beiträgen im Gästebuch 
              reiche eine Überprüfung in wöchentlichen Abständen. 
             
            Das Oberlandesgericht Koblenz hat die 
              gegen dieses Urteil gerichtete Berufung der Beklagten mit Versäumnisurteil 
              vom 16.05.2002 - 6 U 985/01 - zurückgewiesen. 
             
            
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