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             17.MAI 2001 
            BGH-Entscheidung im Streit um "mitwohnzentrale.de" 
             
            Gattungsbezeichnungen als Domain-Namen zulässig 
             
            
            Der unter anderem für das Wettbewerbs- 
            und Markenrecht zuständige I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs 
            hat in einer grundsätzlichen Streitfrage über die Vergabe 
            und Verwendung von Domain-Namen entschieden und die verbreitete Übung, 
            Gattungsbegriffe als Internet-Adresse zu verwenden, als rechtmäßig 
            anerkannt. Die Entscheidung zeigt jedoch andererseits auch, dass dieser 
            Praxis auch Grenzen gesetzt sind.  
            Der beklagte Verband, in dem unter anderem 
              25 deutsche Mitwohnzentralen organisiert sind hatte sich den Domain-Namen 
              "Mitwohnzentrale.de" registrieren lassen. Auf der Homepage 
              sind die Mitglieder nach Städten geordnet mit Telefon- und 
              Faxnummern sowie mit E-Mail-Adressen aufgeführt. Dagegen wandte 
              sich ein konkurrierender Verband, in dem 40 Mitwohnzentralen organisiert 
              sind und der im Internet unter "HomeCompany.de" auftritt. 
              Gattungsbegriffe und Branchenbezeichnungen - so dieser klagende 
              Verband - seien im Internet freizuhalten. Der Begriff "Mitwohnzentrale" 
              habe sich als übliche Branchenbezeichnung für die Kurzzeitvermietung 
              von Wohnraum durchgesetzt und dürfe nicht von einem Wettbewerber 
              monopolisiert werden. Außerdem sei die Bezeichnung "Mitwohnzentrale.de" 
              irreführend, weil sie den Eindruck erwecke, man finde dort 
              das Angebot sämtlicher Mitwohnzentralen. 
            Vor dem Landgericht und Oberlandesgericht 
              Hamburg hatte der Kläger Erfolg. Der beklagte Verband wurde 
              verurteilt, die Verwendung des Domain-Namens "Mitwohnzentrale.de" 
              ohne unterscheidende Zusätze zu unterlassen. Das OLG Hamburg 
              stellte sich auf den Standpunkt, die Verwendung von Gattungsbezeichnungen 
              als Domain-Namen sei unlauter und daher generell nach § 1 UWG 
              verboten. Der Beklagte fange mit seinem Domain-Namen den Teil der 
              Interessenten ab, die durch Eingabe eines Gattungsbegriffs als Internet-Adresse 
              nach Angeboten suchten. Diese Kunden gelangten zufällig auf 
              die Homepage der Beklagten mit der Folge, dass nach anderen Wettbewerbern 
              aus Bequemlichkeit nicht mehr gesucht werde und ein Leistungsvergleich 
              unterbleibe. Dies führe zu einer erheblichen Kanalisierung 
              der Kundenströme in Richtung auf die Homepage der Beklagten 
              und könne eine nachhaltige Beeinträchtigung des Wettbewerbs 
              zur Folge haben.  
            Der Bundesgerichtshof ist dieser Argumentation 
              nicht gefolgt. Vielmehr hat er mit seiner Entscheidung die verbreitete 
              Übung, Gattungsbegriffe als Internet-Adresse zu verwenden, 
              als rechtmäßig anerkannt. Das beanstandete Verhalten 
              paßt - so der BGH - in keine der Fallgruppen, die die Rechtsprechung 
              zur Konkretisierung des Verbots von "Handlungen, die gegen 
              die guten Sitten verstoßen" (§ 1 UWG) entwickelt 
              hat, und gibt auch keinen Anlaß zur Bildung einer neuen Fallgruppe. 
              Allein mit dem Argument einer Kanalisierung der Kundenströme 
              lasse sich eine Wettbewerbswidrigkeit nicht begründen. Ein 
              Abfangen von Kunden sei nur dann unlauter, wenn sich der Werbende 
              gewissermaßen zwischen den Mitbewerber und dessen Kunden stellt, 
              um diesem eine Änderung des Kaufentschlusses aufzudrängen. 
              So verhalte es sich hier aber nicht. Denn mit der Verwendung des 
              Gattungsbegriffs habe der Beklagte nur einen sich bietenden Vorteil 
              genutzt, ohne dabei in unlauterer Weise auf bereits dem Mitbewerber 
              zuzurechnende Kunden einzuwirken. Das vom OLG Hamburg herangezogene 
              Freihaltebedürfnis - Gattungsbegriffe dürfen nicht als 
              Marke eingetragen werden - sei hier nicht berührt. Denn die 
              Internetadresse des Beklagten führe anders als die Marke nicht 
              zu einem Ausschließlichkeitsrecht. Der Kläger und andere 
              Wettbewerber seien nicht gehindert, in ihrer Werbung oder in ihrem 
              Namen den Begriff "Mitwohnzentrale" zu verwenden. Schließlich 
              liege - abgesehen von einer möglichen Irreführung - auch 
              keine unsachliche Beeinflussung der Internet-Nutzer vor. Ein Verbraucher, 
              der den Einsatz von Suchmaschinen als lästig empfinde und statt 
              dessen direkt einen Gattungsbegriff als Internet-Adresse eingebe, 
              sei sich im allgemeinen über die Nachteile dieser Suchmethode, 
              insbesondere über die Zufälligkeit des gefundenen Ergebnisses, 
              im klaren.  
            Der Bundesgerichtshof hat jedoch klargestellt, 
              dass die Zulässigkeit der Verwendung von beschreibenden Begriffen 
              als Domain-Namen auch Grenzen habe. Zum einen könne sie mißbräuchlich 
              sein, wenn der Verwender nicht nur die Gattungsbezeichnung unter 
              einer Top-Level-Domain (hier ".de") nutzt, sondern gleichzeitig 
              andere Schreibweisen oder die Verwendung derselben Bezeichnung unter 
              anderen Top-Level-Domains blockiert. Zum anderen dürfe die 
              Verwendung von Gattungsbezeichnungen nicht irreführend sein. 
              Dieser zweite Gesichtspunkt führte hier dazu, dass die Sache 
              an das Oberlandesgericht zurückverwiesen wurde. Der Kläger 
              hatte nämlich auch beanstandet, dass die Verbraucher durch 
              die Internet-Adresse des Beklagten irregeführt würden, 
              weil der Eindruck entstehe, es handele sich beim Beklagten um den 
              einzigen oder doch um den maßgeblichen Verband von Mitwohnzentralen. 
              Das OLG muss nun diesem Vorwurf der unzutreffenden Alleinstellungbehauptung 
              nachgehen. Sollte es eine Irreführung bejahen, wäre dem 
              Beklagten zum Beispiel aufzugeben, "Mitwohnzentrale.de" 
              nur zu benutzen, wenn auf der Homepage darauf hingewiesen wird, 
              daß es noch andere Verbände von Mitwohnzentralen gibt. 
            
               
                 Urteil: | 
                 Bundesgerichtshof, I ZR 216/99 (Urteil 
                  im Volltext) | 
               
               
                 Datum: | 
                17. 
                  Mai 2001 | 
               
               
                 Quelle: | 
                Pressemitteilungen 
                  des Bundesgerichtshofs | 
               
             
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