  
	    
        
        
        
        
	  
        
        
	    
        
        
        
        
        
        
        
        
        
        
        
        
        
        
        
       
       
     | 
    
      
Gerichtsurteile im Detail
      
         
          |   | 
           
             22. NOVEMBER 
              2001 
            Entscheidung des LG Karlsruhe zum Thema 
            Spamming: 
            Einmalige Zusendung von Werbe-E-Mail kein Verfügungsgrund
             
            
                Der Verfügungskläger begehrt vom Verfügungsbeklagten die Unterlassung 
                der Zusendung unverlangter Werbe-E-Mails. Der Verfügungsbeklagte 
                hatte an die E-Mail-Adresse der Verfügungsklägerin eine Werbe-E-Mail 
                versandt mit dem Betreff "Bringt Besucher und Performance". Daraufhin 
                erteilte der Verfügungskläger dem Verfügungsbeklagten mit Anwaltsschreiben 
                eine Abmahnung und forderte ihn zur Abgabe einer strafbewehrten 
                Unterlassungserklärung auf. Da diese vom Verfügungsbeklagten nicht 
                abgegeben wurde, hat der Verfügungskläger Antrag auf Erlass einer 
                einstweiligen Verfügung gestellt. Die einstweilige Verfügung ist 
                unbegründet. 
                Das LG stellte in seiner Entscheidung 
                klar, dass es in der Rechtsprechung nahezu einhellig anerkannt 
                sei, dass die Zusendung von E-Mail-Nachrichten zu Werbezwecken 
                das allgemeine Persönlichkeitsrecht des Empfängers beeinträchtigt 
                bzw. einen Eingriff in dessen eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb 
                darstellt. Begründet wird dies damit, dass Werbung per E-Mail 
                eine ähnlich belästigende Wirkung hat wie andere Formen unverlangter 
                Werbung (z.B. per Telefax, Bildschirmtext o.ä.). Sowohl der Abruf 
                wie auch das Löschen von Werbung von den Zentralrechnern, auf 
                denen die E-Mail-Nachrichten gespeichert werden, erfordern Rechner- 
                und Kommunikationsressourcen. Zudem besteht die Gefahr, dass der 
                für das E-Mail-Konto des Empfängers zur Verfügung stehende Speicherplatz 
                aufgrund massiver Werbeeingänge erschöpft wird und erwünschte 
                Nachrichten den Empfänger nicht mehr erreichen. Diese Gefahr ist 
                im Bereich des Spaming besonders hoch zu bewerten, weil sich E-Mail-Nachrichten 
                im Vergleich zu anderen Werbeformen extrem leicht und kostengünstig 
                an eine nach oben nicht begrenzte Zahl von Empfängern gleichzeitig 
                verschicken lassen, so dass bei einer großzügigen Zulassung von 
                E-Mail-Werbung mit besonders gehäuften Belästigungen zu rechnen 
                wäre. Aus diesem Grund verstößt die Zusendung von Werbung per 
                E-Mail, ohne dass das Einverständnis des Empfängers vorliegt oder 
                zu vermuten ist, grundsätzlich gegen absolute Rechte des Empfängers, 
                so dass dieser entsprechend §§ 823 I, 1004 BGB Unterlassung verlangen 
                kann. Diese Grundsätze sind auch auf gewerblich genutzte E-Mail-Adressen 
                anzuwenden, da ähnlich wie bei Telefonanschlüssen der Gewerbetreibende 
                die E-Mail-Adresse im eigenen Interesse, nicht im Interesse eines 
                Werbungtreibenden unterhält. 
			Jedenfalls bei einmaliger Zusendung 
			einer unverlangten Werbe-E-Mail ist ein Verfügungsgrund nach §§ 935, 
			940 ZPO aber nicht gegeben. Denn die bloß vereinzelte Zusendung solcher 
			Nachrichten mag zwar belästigend sein, stellt jedoch keine so gravierende 
			Beeinträchtigung dar, dass sie zur effektiven Durchsetzung der Rechte 
			des Empfängers die Zubilligung von Eilrechtsschutz erforderlich machen 
			würde.  
			
               
                 Urteil: | 
                 LG Karlsruhe; 
                  Az.: 5 O 186/01  | 
               
               
                 Datum: | 
                25. 
                  Oktober 2001 | 
               
               
                 Quelle: | 
                Pressemitteilung 
                  des Bundesgerichtshofs | 
               
             
              | 
            | 
         
         
            | 
            | 
            | 
            | 
            | 
            | 
            | 
         
       
	
       
     | 
            
        
      
         
            | 
           
            
            
             Option In oder Option Out? Interessanter Artikel 
              in ecin.de 
            
            Das entscheidende Gericht in diesem Fall. 
           | 
            | 
         
         
            | 
         
       
        
        
        
        
        
      
         
            | 
           
            
					 Textinformationen, die analog Briefen geschrieben und... 
					
					(englischer Begriff für Zeitungsente)Mittels E-Mail verbreitete... 
					
					Content-Management-System. Software für die Verwaltung, Kategorisierung... 
					           | 
            | 
         
         
          |  
            
           | 
         
         
            | 
           
            
           | 
            | 
         
       
        
        |