|   | 
           
             07. NOVEMBER 
              2001 
            BGH-Urteil zum Zustandekommen eines Kaufvertrages bei einer Internet-Auktion 
             
            
            Der u.a. für das Kaufrecht zuständige 
            VIII. Zivilsenat hatte erstmals über das Zustandekommen und die 
            Wirksamkeit eines über eine sogenannte Internet-Auktion angebahnten 
            Kaufvertrages zu entscheiden.  
            Der Beklagte richtete auf der Web-Site einer 
              Hamburger Firma, die im Internet die Durchführung von Verkaufsauktionen 
              auch für Private anbietet, eine Seite ein, auf welcher er den 
              Verkauf eines Neuwagens VW-Passat anbot. Er legte einen Startpreis 
              von 10,- DM, die Schrittweite der abzugebenden Gebote sowie die 
              Dauer der Auktion fest, bestimmte aber keinen Mindestverkaufspreis. 
              Zugleich mit der Freischaltung seiner Angebotsseite gab der Beklagte 
              zusätzlich gegenüber dem Auktionsveranstalter die in den 
              Allgemeinen Geschäftsbedingungen vorgesehene Erklärung 
              ab, er nehme bereits zu diesem Zeitpunkt das höchste Kaufangebot 
              an. Der Kläger gab das höchste Gebot mit 26.350,- DM ab. 
              Der Beklagte lehnte die Lieferung des PKW zu diesem Preis ab und 
              war zu einem Verkauf des Fahrzeuges nur zu einem Preis von 39.000,- 
              DM bereit. Der Kläger verlangt mit der Klage Übereignung 
              des PKW gegen Zahlung von 26.350,- DM.  
            Das Oberlandesgericht Hamm (NJW 2001, 1142 
              = JZ 2001, 764) hat der vom Landgericht Münster (JZ 2000, 730) 
              zunächst abgewiesenen Klage stattgegeben. Wegen der grundsätzlichen 
              Bedeutung der Sache hat es die Revision zugelassen. Der Bundesgerichtshof 
              hat in seiner heutigen Entscheidung über die Revision des Beklagten 
              das Urteil des Oberlandesgerichts Hamm mit der Begründung bestätigt, 
              ein Kaufvertrag sei nach den allgemeinen Vorschriften der §§ 
              145 ff. BGB zustande gekommen.  
            Er hat zunächst darauf hingewiesen, 
              dass Willenserklärungen auch per Mausklick abgegeben werden 
              können, und sodann ausgeführt, der Beklagte habe nicht 
              lediglich eine unverbindliche Aufforderung zur Abgabe von Geboten 
              abgegeben, sondern bereits eine wirksame, auf den Abschluß 
              eines Kaufver trages gerichtete Willenserklärung. Diese liege 
              darin, dass der Beklagte die von ihm eingerichtete Angebotsseite 
              für die Versteigerung mit der zusätzlich abgegebenen ausdrücklichen 
              Erklärung, er nehme bereits zu diesem Zeitpunkt das höchste, 
              wirksam abgegebene Kaufangebot an, freigeschaltet habe. Der Bundesgerichtshof 
              hat betont, es habe zur Auslegung der Erklärung des Beklagten 
              keines Rückgriffs auf die Allgemeinen Geschäftsbedingungen 
              des Auktionsveranstalters bedurft, da die bei der Freischaltung 
              gesondert abgegebene Erklärung unmißverständlich 
              gewesen sei. Aus diesem Grunde sei auch eine Überprüfung 
              der Allgemeinen Geschäftsbedingungen anhand des AGB-Gesetzes 
              nicht in Betracht gekommen; denn die Willenserklärung des Beklagten 
              habe, obwohl vom Auktionsveranstalter vorformuliert, individuellen 
              Charakter.  
                
             | 
            |