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 Gerichtsurteile im Detail
      
         
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             25. JANUAR 
              2002 
            Kein grundsätzliches Vorrecht 
            für Gemeinde-Domains 
             
              
            Der 8. Zivilsenat des Oberlandesgerichts 
            Koblenz hat die Klage der Stadt Vallendar gegen eine an der Mosel 
            tätige Vallendar Brennereitechnik GmbH auf Löschung des 
            für diese registrierten Domain-Namens "Vallendar.de" 
            zurückgewiesen. Der Domain-Name war im April 1998 für die 
            Brennerei GmbH registriert worden. Der Antrag der Stadt Vallendar 
            auf Registrierung der Bezeichnung "Vallendar.de" war dann 
            im November 1999 mit der Begründung abgelehnt worden, diese Domain-Bezeichnung 
            sei bereits vergeben. 
             
            Das Begehren der Stadt Vallendar auf Löschung der registrierten 
            Domain wurde nunmehr vom Oberlandesgericht Koblenz zurückgewiesen. 
             
            Die Richter gingen zwar davon aus, dass die Stadt Vallendar grundsätzlich 
            Namensschutz genieße, weil sie eine juristische Person des öffentlichen 
            Rechts und als solche zur Führung eines eigenen Namens berechtigt 
            sei, jedoch habe die beklagte Brennerei keine Namensanmaßung 
            begangen. Bei der vorliegenden Gleichnamigkeit seien die Interessen 
            der berechtigten Namensträger gegeneinander abzuwägen, wobei 
            in erster Linie das Gerechtigkeitsprinzip der Priorität gelte. 
            Diesem Prinzip müsse sich bei einem Streit von zwei Gleichnamigen 
            grundsätzlich auch der bekanntere Namensträger unterwerfen. 
            Im konkreten Falle käme es dabei für die Frage der Priorität 
            nicht darauf an, wer den Namen erstmals benutzt habe, weil es nicht 
            um den Gebrauch des Namens, sondern um den Gebrauch einer bestimmt 
            geformten Internet-Adresse gehe. Für die Frage der Priorität 
            könne es deshalb nur auf den Zeitpunkt der Reservierung ankommen. 
            Die Tatsache, dass die Stadt Vallendar urkundlich bereits in den Jahren 
            830/840 erwähnt worden sei, sei deshalb nicht entscheidungserheblich. 
             
            Ein Fall, in dem ausnahmsweise die Prioritätsregel nicht gelten 
            soll, liege also nicht vor. Der Umstand, dass die Stadt einen historischen 
            Namen trage, während die Brennereifirma einen sogenannten Wahlnamen 
            führe, den sie sich selbst zur Eintragung ins Handelsregister 
            gewählt habe, vermittle der Stadt keine den Prioritätsgrundsatz 
            verdrängenden Rechte. 
             
            Die Richter waren darüber hinaus der Auffassung, dass eine überragende 
            Bekanntheit der Stadt Vallendar nicht gegeben sei. Dieser Fall sei 
            somit nicht mit denen vergleichbar, in denen die Rechtsprechung für 
            bestimmte Namen und Bezeichnungen wie z.B. z.B. bei den Adressen "Krupp.de" 
            oder "Shell.de" eine überragende Bedeutung angenommen 
            und deshalb den Prioritätsgrundsatz nicht habe gelten lassen. 
             
            Ähnlich entschied übrigens Ende August 2001 das Landgericht 
            Coburg (Az: 12 O 284/01) im Streit einer klagenden Gemeinde gegen 
            einen gleichnamigen Privatmann. 
             
            In Fällen in denen der Domainbetreiber kein namensrechtlich begründetes 
            Interesse an dem fraglichen Domainnamen vorweisen kann, entscheiden 
            deutsche Gericht jedoch regelmäßig anders. So wurden die 
            Domains "Heidelberg.de", "Alsdorf.de" und "Badwildbad.com 
            nach Gerichtsverfahren den Gemeinden zugesprochen. 
             
             
            
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             Der Gegenstand des Rechtsstreits: Diese Domain 
              befindet sich im Besitz der Vallendar Brennereitechnik GmbH. 
            
            Die Gemeinde Vallendar im Internet. 
            
Urteil mit gleichem Tenor in einem anderen 
                vergleichbaren Fall 
               
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