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             27. MÄRZ 
              2002 
            Sachfremde Keyword in Metatags 
             
            
            Das Landgericht Düsseldorf hat unlängst 
            in einer Entscheidung zur Verwendung von Metatags auf Internetseiten 
            Stellung genommen und entschieden, dass die Verwendung von Metatags, 
            die keinen sachlichen Bezug zu den auf der Seitea angebotenen Inhalten 
            aufweisen wettbewerbswidrig ist. Während deutsche Gerichte bislang 
            nur hinsichtlich der Verwendung von fremden Markennamen in Metatags 
            angerufen wurden, wurde die Rechtsprechung nunmehr auch auf die Problematik 
            sachfremder Stichworte ausgeweitet.
            In dem entscheidungserheblichen Verfahren 
              ging es um zwei konkurrierende Unternehmen, die beide Roben für 
              Rechtsanwälte, Richter, Staatsanwälte und andere "robentragende" 
              Berufe herstellen und über das Internet vertreiben. Um ein 
              Maximum an Treffern in Suchmaschinen zu erhalten verwendete der 
              beklagte Anbieter unter anderem als Metatag-Einträge auch die 
              Begriffe Repetitorium, ZPO, Uni, Leitsatzkartei, Urteil etc. Diese 
              Begriffe sind zwar jedem Juristen gebrächlich, haben aber nichts 
              mit den angebotenen Produkten oder den inhaltlichen Angeboten der 
              Website zu tun. Die Antragstellerin und schließlich auch das 
              Landgericht Düsseldorf waren deshalb der Ansicht, die Eingabe 
              dieser häufig von Juristen verwendeten Suchbegriffe und Zeichen 
              dienten der Antragsgegnerin ausschließlich dazu, dass durch 
              Suchmaschinen auch auf die Internetseite der Antragsgegnerin hingewiesen 
              werde, auch wenn ein sachlicher Zusammenhang zu den auf der Internetseite 
              angebotenen Inhalten nicht bestehe. Im Ergebnis qualifiziert das 
              Gericht dieses Verhalten deshalb als wettbewerbswidrig im Sinne 
              einer Belästigung und eines übetriebenen Anlockens nach 
              § 1 UWG. Darüber hinaus sieht das Gericht in dem beanstandeten 
              Verhalten der Antragsgegnerin auch eine Täuschung der "angesprochenen 
              Verkehrskreise" über die bereitgehaltenen Inhalte gemäß 
              § 3 Satz 1 UWG und schließlich sei dieses Verhalten auch 
              unter dem Aspekt der Belästigung wettbewerbswidrig. Im Bezug 
              auf diesen Aspekt verweist das Gericht auch auf die hinsichtlich 
              der Telefon- und E-Mailwerbung entwickelten Grundsätze. Durch 
              die Suche in den Ergebnislisten von Suchmaschinen werde bei gewerblichen 
              Nutzern die Arbeitszeit gebunden, bei sämtlichen Nutzern die 
              Kapazität des Internetanschlusses und die laufenden Verbindungsgebühren. 
              Wenn unter bestimmten Suchbegriffen in den Ergebnislisten der Suchmaschinen 
              auch Seiten gelistet werden, deren Inhalte mit den gesuchten Begriffen 
              nichts zu tun haben, wird der Internetnutzer in seiner Recherche 
              behindert. Er muss sich unter Umständen durch eine Vielzahl 
              von nichtrelevanten Seiten hindurchklicken, bevor er die von ihm 
              gesuchten Informationen findet. Das Gericht stellt dabei in seiner 
              sehr umfangreichen Urteilsbegründung treffend fest, dass der 
              Sinn einer Suchmaschine gerade darin besteht, die unendliche Suche 
              nach Informationen zu ordnen, zu kanalisieren und zu vereinfachen 
              und bemüht dabei das Bild der Suchmaschine als einer Straße, 
              die nicht mit überflüssiger, weil nicht zielführender 
              Information zugebaut werden darf. 
            Dem Antrag auf Erlass einer einstweiligen 
              Verfügung zur Entfernung der meisten der von der Antragstellerin 
              als sachfremd eingestuften Metatags wurde deshalb vom Gericht entsprochen. 
            Das Urteil ist bislang noch nicht rechtskräftig. 
             
             
             
            
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