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 Gerichtsurteile im Detail
      
         
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             04. JANUAR
                 2004 
            Impressum auch für ausländische Unternehmen 
             
             Das Landgericht Frankfurt/ Main hat sich in einem Urteil (Az.: 3-12 O 151/02) mit der Frage befasst, ob auch ausländische Unternehmen wegen eines fehlerhaften Impressums abgemahnt werden können und ob insoweit die Vorschriften des deutschen Datenschutzrechtes anwendbar sind.			 
             
            Ein Unternehmen mit Sitz in Frankfurt am Main hatte ein Konkurrenzunternehmen
            aus Cardiff, Wales abgemahnt, da auf der Website des britischen Unternehmens
            keine Angaben zur Umsatzsteueridentifikationsnummer und zur Handelsregisternummer
            zu finden waren. Das Waliser Unternehmen wehrte sicht mit einer negativen
            Feststellungsklage gegen die Abmahnung, hatte damit bei den Richtern
            des Landgerichts Frankfurt jedoch keinen Erfolg. 
             
            Die Richter vertraten die Auffassung, dass die Abmahnung zu recht
            erfolgt sei und ein Verstoß gegen das Teledienstegesetz vorlag.
            Das Unternehmen aus Wales besaß zwar in Deutschland keine Umsatzsteueridentifikationsnummer.
            Es hätte jedoch die entsprechende englische Handelsregisternummer
            angeben müssen. Die Registerangabe schreibt das deutsche Teledienstegesetz
            in § 6 Nr.4 vor. Die Vorschrift des § 6 Nr.4 TDG umfasst
            auch entsprechende ausländische Register, soweit im Inland keine
            Registereintragungen vorhanden sind. Sinn und Zweck der Impressumsvorschriften
            seien unter anderem das Transparentsgebot und damit verbunden ein
            effektiver Verbraucherschutz. Diese Ziele könnten nur verfolgt
            werden, wenn auch ausländische Unternehmen ihre Registereintragungen
            auf ihren Webseiten veröffentlichen, soweit sie Waren oder Dienstleistungen
            für den deutschen Raum anbieten. 
             
            Zugleich stellten die Richter des LG Frankfurt fest, dass ein Verstoß gegen
            die Impressumspflichten des Datenschutzrechtes gleichzeitig einen
            Verstoß gegen das UWG darstellt, dem mit einer wettbewerbsrechtlichen
            Abmahnung begegnet werden kann. Hiermit bestätigte das LG Frankfurt
            die neuere Rechtsprechung anderer Gerichte zu dieser Frage. 
             
            Ausführliche Informationen zum Datenschutz, den gesetzlichen
            Anforderungen eines Webimpressums sowie zu den Voraussetzungen und
            Reaktionsmöglichkeiten bei einer wettbewerbsrechtlichen Abmahnung
            erhalten Sie unter www.e-Recht24.de/Insidepaper.
              
             
            
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